Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen JOSEPH V?GELE AG (PDF)
1. Geltungsbereich
1.1 Alle Angebote, Verk?ufe, Lieferungen und Leistungen der JOSEPH V?GELE AG (nachfolgend ?Lieferer“ genannt) erfolgen ausschlie?lich auf der Grundlage dieser Liefer- und Verkaufsbedingungen. Entgegen stehende oder hiervon abweichende Bedingungen eines Bestellers werden nicht anerkannt. Dies gilt auch dann, wenn der Lieferer in Kenntnis entgegen stehender oder abweichender Bedingungen eines Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt. Abweichungen von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind nur wirksam, wenn der Lieferer sie schriftlich best?tigt.
1.2 Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ohne besondere weitere Vereinbarung auch für alle künftigen gleichartigen Gesch?fte mit demselben Besteller.
1.3 Für Lieferungen, die mit einer Montage an Ort und Stelle verbunden sind, gelten zus?tzlich die Besonderen Bedingungen für Richtmeistermontagen des Lieferers.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Die Angebote des Lieferers sind stets freibleibend, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vermerkt ist. Kostenvoranschl?ge sind unverbindlich. Konzepte im Anlagenbau, erste Angebote oder Kostenvoranschl?ge werden, wenn nichts anderes vereinbart ist, kostenlos abgegeben. Der Lieferer beh?lt sich vor, für weitere Konzepte, Angebote oder Kostenvoranschl?ge sowie für Entwurfsarbeiten dann eine angemessene Vergütung zu berechnen, wenn ein Liefervertrag nicht zustande kommt.
2.2 Ein Vertrag über einen Lieferauftrag kommt erst durch schriftliche Best?tigung des Lieferers zustande. ?nderungen, Erg?nzungen oder Nebenabreden bedürfen ebenfalls der schriftlichen Best?tigung durch den Lieferer.
2.3 Die zum Angebot geh?renden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen oder Gewichts- und Ma?angaben sowie ausgearbeitete Konzepte sind nur ann?hernd ma?gebend, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden.
2.4 Der Lieferer beh?lt sich s?mtliche Eigentums- und Urheberrechte an Abbildungen, Zeichnungen, Konzepten, Kostenvoranschl?gen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen vor. Sie dürfen Dritten ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Lieferers nicht zug?nglich gemacht werden. Sie sind unverzüglich an den Lieferer auf dessen Verlangen zurück zu geben,
3. Kaufpreis und Zahlung
3.1 Die Preise des Lieferers gelten mangels entgegenstehender Vereinbarung unverpackt und unverladen ?ab Werk“. Zus?tzliche Kosten insbesondere für Aufstellung und Inbetriebnahme sowie für die Einholung besonderer beh?rdlicher Genehmigungen und für die Erfüllung von beh?rdlichen Auflagen gehen mangels entgegenstehender Vereinbarung zu Lasten des Bestellers.
Hinzu kommt die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.
3.2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen in voller H?he, spesenfrei für den Lieferer, wie folgt zu leisten:
Anlagen: Gem?? gesondert zu vereinbarendem Zahlungsplan.
Anlagenkomponenten: Vor Auslieferung, netto.
Maschinen: Vor Auslieferung, netto.
Ersatzteile: Vor Auslieferung, netto.
Sonstiges: Innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum, netto.
3.3 Wechsel oder Schecks werden stets nur erfüllungshalber angenommen. S?mtliche Diskont- und Wechselspesen sind vom Besteller zu tragen.
3.4 Für Zahlungen durch Akkreditiv gelten die von der ICC herausgegebenen Vorschriften über ?Uniform Customs and Practice for Documentary Credits“ in ihrer jeweils gültigen Fassung.
3.5 Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nicht berechtigt, es sei denn, seine Gegenansprüche werden entweder vom Lieferer nicht bestritten oder sind rechtskr?ftig festgestellt. Dasselbe gilt auch im Falle der Geltendmachung von M?ngelhaftungsansprüchen.
3.6 Ger?t der Besteller in Zahlungsverzug, so ist der Lieferer berechtigt, Verzugszinsen zu verlangen. Der Verzugszinssatz betr?gt für das Jahr acht (8) Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Basiszinssatz ver?ndert sich jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgr??e seit der letzten Ver?nderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgr??e ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europ?ischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres. Weist der Lieferer einen h?heren Verzugsschaden nach, so kann er diesen geltend machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt nachzuweisen, dass als Folge des Zahlungsverzugs ein geringerer Schaden entstanden ist.
3.7 Werden dem Lieferer Umst?nde bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, werden alle gestundeten Forderungen sofort zur Zahlung f?llig. Au?erdem darf der Lieferer in diesem Fall Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen.
4. Lieferung
4.1 Termine (Lieferbereitschaft, Lieferung, Montagebeginn, Inbetriebnahme und Betriebsbereitschaft, usw.) bzw. darauf beruhende Fristen werden jeweils gesondert vereinbart. Der Beginn und die Ein-haltung von vereinbarten Fristen setzen die Erfüllung der Mitwirkungspflichten eines Bestellers, insbesondere den rechtzeitigen Eingang s?mtlicher vom Besteller zu liefernden Beistellungen, Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Untersuchungen, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere die Leistung vereinbarter Zahlungen (3.2) bzw. Er?ffnung eines Akkreditivs (3.4), durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig ordnungsgem?? erfüllt, verl?ngern sich die Fristen angemessen, mindestens jedoch um den Zeitraum der Verz?gerung; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verz?gerung allein zu vertreten hat.
4.2 Die Einhaltung der Fristen steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
4.3 Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt jede Lieferung ?ab Werk“ bzw. gilt die Herstellung einer Anlage mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Betriebsbereitschaft als erfolgt. Der Besteller übernimmt im Innenverh?ltnis zum Lieferer dessen Verpflichtungen aus der Verpackungsverordnung und stellt den Lieferer insoweit frei.
4.4 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Lieferbereitschaft von Lieferer gemeldet ist. Im Anlagenbau tritt anstelle der Meldung der Lieferbereitschaft die Meldung der Betriebsbereitschaft. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – au?er bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmezeitpunkt ma?gebend, hilfsweise die Meldung der Abnahme- bzw. im Anlagebau die Meldung Betriebsbereitschaft.
4.5 Der Lieferer ist zu Teillieferungen und -leistungen jederzeit berechtigt.
4.6 Verz?gerungen aufgrund h?herer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die den Lieferer die Lieferung wesentlich erschweren oder unm?glich machen, wie z. B. Krieg, terroristische Anschl?ge, umfassende Krankheitsausbrüche wie Seuchen, Epidemien und Pandemien (z.B. Ebola, Masern, SARS, MERS, Covid 19 oder ?hnliche schwerwiegende Viruserkrankungen, Cholera, etc.) einschlie?lich der eventuellen Einrichtung von Sperrgebieten, Einfuhr- und Ausfuhrbeschr?nkungen, Streik, Aussperrung oder beh?rdliche Anordnungen, auch wenn sie Lieferanten oder Unterlieferanten des Lieferers betreffen, (im Folgenden F?lle h?herer Gewalt genannt) verl?ngern die vereinbarten Lieferfristen um die Dauer der Liefer- oder Leistungsverz?gerung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Wird die Lieferung in F?llen h?herer Gewalt dennoch durchgeführt und führt dies zu zus?tzlichen Kosten, wie z. B. h?here Frachtkosten oder Lagergelder aufgrund besonderer Sicherheitsma?nahmen, der Knappheit von Transportmittel oder der Unterbrechung einer bereits begonnen Lieferung, gehen diese Kosten zu Lasten des Bestellers. Der Lieferer wird den Besteller nach M?glichkeit über Beginn, Ende und voraussichtliche Dauer der vorbezeichneten Umst?nde unterrichten.
4.7 Der Lieferer kommt nicht in Verzug, wenn der Lieferer dem Besteller unter Einhaltung der vertraglichen Liefertermine für die Zeit bis zur Lieferung des eigentlichen Liefergegenstandes einen Ersatz zur Verfügung stellt, der die technischen und funktionalen Anforderungen des Bestellers in allen wesentlichen Punkten erfüllt, und der Lieferer alle für die Bereitstellung des Ersatzgegenstandes anfallenden Kosten übernimmt.
4.8 Im Falle des Verzuges des Lieferers wird der Besteller dem Lieferer eine angemessene Nachfrist für die Erfüllung des Vertrages setzen.
4.9 Bleibt der Lieferer auch nach angemessener Nachfrist in Verzug und erw?chst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentsch?digung zu verlangen. Sie betr?gt für jede volle Woche der Versp?tung 0,5 %. Im Ganzen aber h?chstens 5 %, im Anlagenbau h?chstens 3% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtleistung auf Basis des Nettolieferwertes ab Werk, jedoch ohne Transport, Montage oder sonstige Nebenkosten, der infolge der Versp?tung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgem?? genutzt werden kann. Ein darüber hinaus gehender Schadensersatzanspruch wegen Verzug ist ausgeschlossen.
Gew?hrt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmef?lle – zweimalig eine angemessene Frist zur Leistung und wird die zuletzt gesetzte Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.
5. Gefahrübergang, Transport, Annahmeverzug, Betriebsbereitschaft
5.1 Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand zur Abholung bereitgestellt oder im Anlagenbau die Betriebsbereitschaft vom Lieferer angezeigt wurde (vgl. Ziffer 4.3), und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang ma?gebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Wird die Abnahme durch den Besteller nicht erkl?rt, obwohl kein oder nur ein unwesentlicher Mangel vorliegt, so gilt der Liefergegenstand nach Ablauf einer Frist von einem Monat nach Erkl?rung der Abnahmebereitschaft, sp?testens aber sechs Monate nach Verlassen des Werkes durch den Besteller als abgenommen. Im Falle der Lieferung und Aufstellung einer Anlage tritt anstelle der Abnahme die Anzeige der Betriebsbereitschaft.
5.2 Verz?gert sich oder unterbleibt der Versand infolge von Umst?nden, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Liefer- bzw. Abnahmebereitschaft oder Betriebsbereitschaft auf den Besteller über.
5.3 Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt der Transport der Liefergegenst?nde auf Kosten und Risiko des Bestellers.
5.4 Auf Wunsch des Bestellers und auf dessen Kosten wird der Lieferer die Sendung gegen die Gefahren des Transports versichern.
5.5 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, ist der Lieferer berechtigt, den Ersatz des ihm entstandenen Schadens einschlie?lich etwaiger Mehraufwendungen, insbesondere die durch die verz?gerte Annahme der Lieferung bzw. durch den verz?gerten Beginn von Montage und Inbetriebnahme und durch die verz?gerte Betriebsbereitschaft entstandenen Kosten, zu verlangen.
5.6 Sofern Handelsklauseln wie FOB, CFR, CIF, etc. verwendet werden, sind sie gem?? den jeweils gültigen Incoterms der ICC auszulegen.
6. Eigentumsvorbehalt und andere Sicherheiten
6.1 Der Lieferer beh?lt sich das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis s?mtliche Forderungen des Lieferers gegen den Besteller aus der Gesch?ftsverbindung einschlie?lich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder sp?ter abgeschlossenen Vertr?gen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder s?mtliche Forderungen von dem Lieferer in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach Mahnung zur Rücknahme des Liefergegenstandes bei gleichzeitiger Erkl?rung des Rücktritts berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
6.2 Der Besteller ist berechtigt, über die Liefergegenst?nde im ordentlichen Gesch?ftsverkehr zu verfügen, sofern und solange die in Ziffern 6.3, 6.4 und 6.5 enthaltenen Bedingungen zur Sicherung der Forderungen des Lieferers gegen den Besteller erfüllt sind. Ein Versto? gegen die im vorstehenden Satz enthaltene Verpflichtung gibt dem Lieferer das Recht zur sofortigen Kündigung der gesamten Gesch?ftsbeziehung mit dem Besteller.
6.3 Zwischen dem Lieferer und dem Besteller ist hiermit vereinbart, dass mit Vertragsabschluss über eine Lieferung s?mtliche Forderungen des Bestellers aus dem zukünftigen Weiterverkauf oder der Vermietung der Lieferung an einen Dritten oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung etc.) zur Sicherung s?mtlicher Forderungen des Lieferers aus der Gesch?ftsverbindung mit dem Besteller an den Lieferer übergehen. Der Besteller tritt insoweit dem Lieferer schon jetzt alle ihm aus der Weiterver?u?erung, aus der Vermietung der Lieferung oder aus dem Betrieb der Anlage zustehenden Forderungen mit Nebenrechten in voller H?he ab. Der Lieferer nimmt die Abtretung bereits jetzt an. Der Besteller bleibt jedoch zur Einziehung der abgetretenen Forderungen solange berechtigt, bis der Lieferer die Offenlegung der Abtretung verlangt. Die nochmalige Abtretung der bereits an den Lieferer abgetretenen Forderungen ist dem Besteller untersagt. Der Besteller ist verpflichtet, das Eigentum oder ein sonstiges Recht an von ihm im Rahmen des Wiederverkaufs in Zahlung genommenen Gegenst?nden, Maschinenteilen bzw. Komponenten und gebrauchten Maschinen gleich welcher Art in dem Moment auf den Lieferer zu übertragen, in dem der Besteller das Eigentum oder das sonstige Recht erwirbt. Der Besteller hat die vorgenannten Gegenst?nde für den Lieferer unentgeltlich zu verwahren, pfleglich zu behandeln und angemessen zu versichern (siehe 6.7).
6.4 Sind die in den Ziffern 6.1, 6.2 und 6.3 genannten Sicherheiten in der Rechtsordnung des Landes, in dem sich die Liefergegenst?nde befinden, nicht anerkannt oder sind diese nicht uneingeschr?nkt durchsetzbar, so verpflichtet sich der Besteller schon jetzt, an allen erforderlichen Schritten (insbesondere im Zusammenhang mit etwaigen Registrierungs- oder Anzeigepflichten, etc.) mitzuwirken, insbesondere die dafür erforderlichen Willenserkl?rungen abzugeben, damit die Sicherheiten im Einklang mit der jeweiligen Rechtsordnung bestellt werden k?nnen. Der Lieferer ist berechtigt, die Liefergegenst?nde zurückzuhalten oder Montage- und Inbetriebnahmearbeiten zu unterbrechen, bis die erforderlichen Sicherheiten rechtswirksam bestellt sind. Ist die Stellung der Sicherheiten unter Beachtung der gesetzlichen Erfordernisse vor Ort nicht durchsetzbar oder aus anderen Gründen nicht umsetzbar, so verpflichtet sich der Besteller schon jetzt, dem Lieferer gleichwertige Sicherheiten anzubieten. Der Besteller ist verpflichtet, den Lieferer über etwaige Form- und sonstige gesetzliche Erfordernisse, die der Stellung der Sicherheit nach den Ziffern 6.1, 6.2 und 6.3 entgegenstehen, ungefragt und unverzüglich bei oder nach Vertragsschluss zu unterrichten.
6.5 Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Besteller stets für den Lieferer vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen, nicht dem Lieferer geh?renden Gegenst?nden verarbeitet, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verh?ltnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten Gegenst?nden zur Zeit der Verarbeitung.
Werden Waren vom Besteller mit anderen beweglichen Gegenst?nden zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, übertr?gt der Besteller dem Lieferer anteilsm??ig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm geh?rt.
Der Besteller verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für den Lieferer. Für die durch die Verarbeitung oder Umbildung entstehende Sache gilt im ?brigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
6.6 ?bersteigt der Wert der nach Ziffern 6.1 bis 6.5 gew?hrten Sicherheiten die Ansprüche des Lieferers aus der Gesch?ftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 10%, so wird der Lieferer auf Verlangen des Bestellers darüber hinausgehende Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.
6.7 Für den Fall, dass
verpflichtet sich der Besteller, ab Werk eine Versicherung zum Neuwert einschlie?lich aller Nebenkosten gegen alle Gefahren inkl. Feuer, Elementarsch?den, Vandalismus, Diebstahl, Transport, unsachgem??e Handhabung, Bedienungsfehler, Unfall etc. abzuschlie?en und, je nach Fallgestaltung, bis zum vollst?ndigen Eigentumsübergang, bis zur vollst?ndigen Zahlung, bis zum Zeitpunkt der Rückgabe des oder der endgültigen ?bernahme des Liefergegenstandes bzw. des Ersatzger?tes an den Lieferer bzw. Besteller aufrechtzuhalten (Maschinenversicherung). Der Besteller verpflichtet sich weiterhin, für denselben Zeitraum die von der gelieferten Sache ausgehende Betriebsgefahr auf eigene Kosten zu versichern (Haftpflichtversicherung). Der Besteller verpflichtet sich, dem Lieferer vor ?berlassung des Liefergegenstandes, d.h. bei Auslieferung ab Werk (Ziffer 4.3), einen entsprechenden Nachweis auszuh?ndigen. Der Lieferer ist berechtigt, die Auslieferung der Ware zu verweigern, solange ein entsprechender Nachweis nicht erbracht wird. Der Lieferer ist weiterhin berechtigt, den Liefergegenstand selbst zu versichern und etwaige Kosten dem Besteller zu belasten. Der Besteller tritt seine jetzigen und zukünftigen Rechte und Ansprüche gegenüber seinem Versicherer aus dem Versicherungsverh?ltnis schon jetzt an den Lieferer ab. Der Lieferer nimmt die Abtretung hiermit an. Die Rechte erl?schen in dem Zeitpunkt, in dem die Ware endgültig in das Eigentum des Bestellers übergeht und der Kaufpreis vollst?ndig bezahlt ist.
6.8 Bei Pf?ndungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf Gegenst?nde oder Forderungen, an denen Sicherungsrechte des Lieferers bestehen, hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen und bei der Geltendmachung seiner Rechte zu unterstützen. Die Kosten etwaiger gerichtlicher oder au?ergerichtlicher Interventionen sind vom Besteller zu tragen, soweit ihre Erstattung nicht von dem Dritten erlangt werden kann.
6.9 Der Antrag auf Er?ffnung des Insolvenzverfahrens über das Verm?gen des Bestellers berechtigt den Lieferer mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten und die umgehende Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
6.10 Die Ziffern 6.1. 6.3 und 6.9 gelten entsprechend für die vom Besteller ggfs. nach Ziffer 6.3 in Zahlung genommenen Gegenst?nde, Maschinenteile bzw. Komponenten und für gebrauchte Maschinen gleich welcher Art.
7. M?ngelhaftung
7.1 Bei Vorliegen eines Sachmangels innerhalb der Verj?hrungsfrist, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, kann der Lieferer nach seiner Wahl als Nacherfüllung den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Die M?ngelbeseitigung erfolgt durch Austausch oder Instandsetzung der mangelhaften Sache beim Lieferer, es sei denn, zwischen den Parteien wird ausdrücklich oder stillschweigend (bspw. durch unwidersprochene Ausführung vor Ort) etwas anderes vereinbart. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers; die Regelungen in Ziffer 6 gelten entsprechend.
7.2 Die Geltendmachung von M?ngelhaftungsansprüchen durch den Besteller setzt voraus, dass dieser die Liefergegenst?nde unverzüglich, sp?testens innerhalb einer Woche nach der Ablieferung auf M?ngel untersucht und, falls sich ein Mangel zeigt, diesen dem Lieferer unverzüglich schriftlich anzeigt. M?ngel, die auch bei sorgf?ltiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden k?nnen, sind dem Lieferer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Ablieferung im Sinne von Satz 1 dieser Vorschrift ist der Zeitpunkt, an dem der Liefergegenstand in die Verfügungsgewalt des Bestellers gelangt oder ohne dessen Verschulden h?tte gelangen k?nnen.
7.3 ?nderungen in der Konstruktion oder Ausführung, die vor der Auslieferung eines bestellten Gegenstandes im Rahmen einer allgemeinen Konstruktions- oder Produktions?nderung beim Lieferer vorgenommen wurden, gelten nicht als Mangel des Liefergegenstandes, sofern sie nicht dazu führen, dass der Liefergegenstand für den vom Besteller beabsichtigten Zweck unbrauchbar wird.
7.4 Schl?gt die M?ngelbeseitigung fehl, so hat der Besteller dem Lieferer eine angemessene Nachfrist zur weiteren Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu setzen. Sofern die Nachbesserung erneut fehlschl?gt, kann der Besteller die Minderung des Kaufpreises um den Betrag verlangen, um den der Wert des Liefergegenstandes aufgrund des Mangels gemindert ist oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich das Recht zur Minderung des Vertragspreises zu.
7.5 Zur Vornahme der Ausführung der M?ngelhaftungsarbeiten (Nachbesserungen oder Ersatzteilelieferungen) hat der Besteller dem Lieferer oder einem von diesem beauftragten Dritten nach Absprache die erforderliche Zeit und Gelegenheit einzur?umen. Der Besteller darf einen Mangel, zu dessen Beseitigung der Lieferer verpflichtet ist, nur dann auf Kosten des Lieferers selbst beheben oder von Dritten beheben lassen, wenn dies zur Abwehr dringender Gefahren für die Betriebssicherheit bzw. zur Abwendung unverh?ltnism??ig hoher Sch?den erforderlich ist und er vorher die Zustimmung von Lieferer eingeholt hat.
7.6 Die Gew?hrleistung des Lieferers erstreckt sich nicht auf aus der M?ngelbeseitigung entstehende Folgekosten.
Soweit ein Mangel auf einem Teil beruht, welches der Lieferer von einem Dritten als Zulieferer für seine Produkte erworben hat, so tritt der Lieferer bereits jetzt seine Ansprüche aus der Lieferung des Zukaufteiles oder aus entsprechenden Fremdleistungsvertr?gen an den Besteller ab. Die M?ngelhaftung ist insoweit beschr?nkt. Sofern der Besteller aus dem abgetretenen Recht keinen angemessenen Ausgleich erlangt, haftet der Lieferer bis zum Ablauf der Gew?hrleistungsfrist subsidi?r nach den Vorschriften dieser Allgemeinen Gesch?ftsbedingungen.
7.7 Sachm?ngel sind nicht:
7.8 Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, umfasst die M?ngelhaftung nicht die Beseitigung von Softwarefehlern und Fehlern, die durch unsachgem??e Nutzung, Bedienungsfehler, natürlichen Verschlei?, unzul?ngliche Systemumgebung, Verwendung von anderen als in der Spezifikation aufgeführten Einsatzbedingungen sowie unzureichende Wartung verursacht sind.
7.9 Der Besteller hat M?ngel an der Software unverzüglich in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die M?ngelerkennung und –analyse zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden. Insbesondere sind die Erscheinungsform und die Auswirkungen des Softwaremangels anzugeben.
7.10 Sachm?ngel- und Rechtsm?ngelansprüche verj?hren in 12 Monaten. Die Verj?hrungsfrist beginnt mit Gefahrenübergang gem?? Ziffer 5.1.
7.11 Die in dieser Ziffer 7 enthaltenen Bestimmungen regeln abschlie?end die M?ngelhaftung für die vom Lieferer gelieferten Gegenst?nde. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere für Sch?den, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, richten sich ausschlie?lich nach Ziffer 8.
7.12 Für Gebrauchtmaschinen ist jegliche Sachm?ngelhaftung ausdrücklich ausgeschlossen.
8. Haftung
8.1 Der Lieferer haftet bei Vorsatz und grober Fahrl?ssigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leib (K?rper) und Leben, Gesundheit, bei M?ngeln, die der Lieferer arglistig verschwiegen oder für die er eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben hat. Der Lieferer haftet uneingeschr?nkt im Rahmen der Produkthaftung sowie aufgrund anderer zwingender gesetzlicher Vorschriften.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei einfacher Fahrl?ssigkeit, jedoch begrenzt auf 10% des jeweiligen Auftragswertes. Sofern diese Begrenzung aus Rechtsgründen nicht zul?ssig ist, ist bei einfacher Fahrl?ssigkeit die Haftung auf den vertragstypischen, vernünftigerweise bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten in diesem Sinne bezeichnen entweder konkret beschriebene wesentliche Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gef?hrden oder abstrakt die Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgem??e Durchführung des Vertrages überhaupt erst erm?glicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelm??ig vertrauen darf.
8.2 Der Besteller wird darauf hingewiesen, dass er vor dem Installieren und w?hrend der Nutzung einer Software laufend Datensicherungen vornehmen muss. Bei Verlust von Daten haftet der Lieferer nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgem??er Datensicherung durch den Besteller erforderlich ist.
8.3 Die weitergehende Haftung auf Schadensersatz, insbesondere Verm?gensschaden, ist ausgeschlossen. Eine Haftung für alle Folgesch?den, insbesondere entgangenen Gewinns, ist ausgeschlossen.
8.4 Die vorstehenden Haftungsbeschr?nkungen gelten nach Grund und H?he auch im Falle etwaiger Schadensersatzansprüche des Bestellers gegen gesetzliche Vertreter des Lieferers, seine Mitarbeiter oder seine Verrichtungs- sowie Erfüllungsgehilfen.
8.5 Die vorstehenden Haftungsbeschr?nkungen gelten nach Grund und H?he auch für die Verletzung von Vertragsnebenpflichten, insbesondere für die Verletzung von Aufkl?rungs- und Beratungspflichten vor und nach Vertragsschluss.
9. Rechte an Software / Datenschutz
9.1 Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschlie?liches Recht einger?umt, die gelieferte Software einschlie?lich ihrer Dokumentation zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand zu nutzen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
9.2 Der Besteller darf die Software nicht vervielf?ltigen, überarbeiten, übersetzen oder den Objektcode in den Quellcode umwandeln, es sei denn, dies Ma?nahmen sind im Ausnahmefall vertraglich ausdrücklich zugesichert oder gesetzlich zugelassen. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben, insbesondere Copyright-Vermerke, nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu ver?ndern.
9.3 Alle sonstigen Rechte an der Software und an den Dokumentationen einschlie?lich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen oder eine Weitergabe an Dritte in sonstiger Form ist nicht zul?ssig.
9.4 Der Lieferer haftet für die eingebaute oder zukünftig installierte (auch als Upgrade oder Update) Software nicht, wenn der Besteller die Software unsachgem?? verwendet. Eine unsachgem??e Verwendung oder Nutzung liegt insbesondere vor, wenn der Besteller oder ein Dritter
9.5 Darüber hinaus gelten die Haftungsbeschr?nkungen der Ziffern 7 und 8. Bei einer Software, die lediglich zeitlich befristet überlassen wird, ist für die Zeit der ?berlassung die Haftung nach Ziffer 7 auf die M?ngelbeseitigung beschr?nkt. Soweit diese fehlschl?gt, hat der Besteller bei zeitlich-befristeter ?berlassung einer Software, soweit für die Software ein gesonderter Mietzins in Rechnung gestellt wurde, das Recht auf Kündigung aus wichtigem Grund und – soweit durch den Mangel die Tauglichkeit der Software bzw. des Produktes nicht nur unerheblich beeintr?chtigt wird – das Recht zur Minderung des vereinbarten Mietzinses.
9.6 Soweit der Besteller eine bestimmte Software im Rahmen des Erwerbs einer Maschine, Anlage oder Komponente gesondert mit erworben hat (bspw. im Rahmen eines web-basierten Flottenmanagementsystems wie WITOS u.a.), so ist die Bereitstellung abh?ngig von der verfügbaren Netztechnologie sowie den technischen und geographischen Gegebenheiten am Ort der Nutzung. Für die vom Netzanbieter veranlassten Unterbrechungen (bspw. einen ordnungsgem??en Netzbetrieb bei erforderlicher Wartung), anderweitigen Einschr?nkungen der Telekommunikationsleistungen oder gar die Abschaltung einer veralteten Netztechnologie (bspw. G2) übernimmt der Lieferer keine Gew?hrleistung oder Haftung. Ziffern 7.6 und 8.3 gelten im Zweifel entsprechend. Sofern Maschinendaten bzw. Daten der Anlage (bspw. über den laufenden Betrieb, über Ruhestandszeiten, usw.) gespeichert und an den Lieferer übermittelt werden, so ist der Lieferer berechtigt, die Daten unentgeltlich auszuwerten, zu verarbeiten und uneingeschr?nkt für interne Zwecke zu verwenden, solange der Besteller nicht ausdrücklich widerspricht. Eine Weitergabe an Dritte, bspw. für Referenz- und Vergleichszwecke, ist zul?ssig, wenn dies in anonymisierter Form erfolgt oder der Besteller auf Anfrage der Weitergabe ausdrücklich zustimmt.
9.7 Für den Fall, dass im Rahmen eines Aufspielens, eines Upgrades oder Updates personenbezogene Daten gespeichert werden, gilt folgendes:
Der Lieferer sichert die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben zu. Insbesondere werden, soweit dies für die Installation einer Software erforderlich ist, mitgeteilte pers?nliche Daten an keinen Dritten weitergegeben, sondern ausschlie?lich intern zur Erfüllung des Vertrages gespeichert, verarbeitet und genutzt. Sie werden gel?scht, soweit sie nicht mehr ben?tigt werden. Sollten der L?schung gesetzliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen, tritt an die Stelle der L?schung eine Sperrung nach den einschl?gigen gesetzlichen Vorschriften.
Sofern es nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen erforderlich ist, wird der Besteller vor Abschluss des jeweiligen Vertrages die notwendigen schriftlichen Einwilligungserkl?rungen desjenigen einholen, dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung des Vertrages erforderlich sind.
10. Schutzrechte Dritter
10.1 Für Verletzungen von Rechten Dritter durch seine Leistung haftet der Lieferer nur, soweit die Leistung vertragsgem?? eingesetzt wird. Der Lieferer haftet für Verletzungen von Rechten Dritter nur am Ort der vertragsgem??en Nutzung der Leistung (Lieferort). Ansprüche wegen Rechtsm?ngeln bestehen nicht, sofern es sich nur um eine unerhebliche Abweichung der Leistungen des Lieferers von der vertragsgem??en Beschaffenheit handelt.
10.2 Macht ein Dritter gegenüber dem Besteller geltend, dass eine Leistung des Lieferers seine Rechte verletzt, benachrichtigt der Besteller unverzüglich den Lieferer. Der Lieferer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, soweit zul?ssig die geltend gemachten Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren. Der Besteller ist nicht berechtigt, Ansprüche Dritter anzuerkennen, bevor er dem Lieferer angemessen Gelegenheit gegeben hat, die Rechte Dritter auf andere Art und Weise abzuwehren.
10.3 Sind solche Ansprüche geltend gemacht worden, kann der Lieferer auf eigene Kosten ein Nutzungsrecht erwerben oder die Software (Lizenzprogramme) ?ndern oder gegen ein gleichwertiges Produkt austauschen oder – wenn der Lieferer keine andere Abhilfe mit angemessenen Aufwand erzielen kann – die Leistung unter Erstattung der dafür vom Besteller geleisteten Vergütung unter Abzug einer angemessenen Nutzungsentsch?digung zurückzunehmen. Die Interessen des Bestellers werden dabei angemessen berücksichtigt.
10.4 Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gilt Ziffer 8 erg?nzend.
11. Exportkontrolle
11.1 Die Lieferungen aus diesem Vertrag stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Exportkontrollbestimmungen, beispielsweise Embargos oder sonstigen Sanktionen, entgegenstehen. Der Besteller verpflichtet sich, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr oder Verbringung ben?tigt werden. Verz?gerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Fristen und Lieferzeiten au?er Kraft. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt bzw. ist die Lieferung und Leistung nicht genehmigungsf?hig, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Teile als nicht geschlossen.
11.2 Der Lieferer ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn die Kündigung seitens des Lieferers zur Einhaltung nationaler oder internationaler Rechtsvorschriften erforderlich ist.
11.3 Im Fall einer Kündigung nach Ziffer 11.2 ist die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs oder die Geltendmachung anderer Rechte durch den Besteller wegen der Kündigung ausgeschlossen.
11.4 Der Besteller hat bei Weitergabe der vom Lieferer gelieferten Waren an Dritte im In- und Ausland die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen Exportkontrollrechts einzuhalten.
12. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel
12.1 Auf das Vertragsverh?ltnis zwischen dem Lieferer und dem Besteller findet ausschlie?lich das Recht des Landes Anwendung, in dem der Lieferer seinen Sitz hat. Die Bestimmungen des einheitlichen UN-Kaufrechts CISG sind ausgeschlossen.
12.2 Ausschlie?licher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverh?ltnis zwischen dem Lieferer und dem Besteller ergebenden Streitigkeiten, auch für Ansprüche aus Wechseln oder Schecks, ist das für den Hauptsitz des Lieferers zust?ndige Gericht. Der Lieferer ist jedoch befugt, nach seiner Wahl den Besteller auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
12.3 Für das Vertragsverh?ltnis ist nur der deutsche Text dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen rechtsverbindlich.
12.4 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen oder Teile einer Bestimmung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen aus irgendwelchen Gründen unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hiervon ihre Gültigkeit im ?brigen nicht berührt. Der Besteller und der Lieferer verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen bzw. Teilbestimmungen durch Regelungen zu ersetzen, die rechtlich zul?ssig ist und der ursprünglichen Regelung wirtschaftlich am besten entspricht. Gleiches gilt für den Fall unbewusster Lückenhaftigkeit.
April 2021
Allgemeine Einkaufsbedingungen JOSEPH V?GELE AG (PDF)
I. Ma?gebende allgemeine Gesch?ftsbedingungen
Vertr?ge zwischen der Firma JOSEPH V?GELE AG (Besteller) und ihren Lieferanten werden ausschlie?lich nur unter Zugrundelegung der nachstehenden Allgemeinen Gesch?ftsbedingungen der Firma JOSEPH V?GELE AG abgeschlossen. S?mtliche Vereinbarungen, ?nderungen und Nebenabreden haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich niedergelegt werden. Bereits jetzt wird jeglichem eventuellen Verweis des Lieferanten auf seine eigenen AGBs ausdrücklich widersprochen. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten Lieferungen von Produkten und Leistungen des Lieferanten annehmen oder diese bezahlen. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen des Lieferanten bis zur Geltung unserer neuen Einkaufsbedingungen.
II. Bestellung
1. Liefervertr?ge (Bestellungen und Annahme) und Lieferabrufe sowie ihre ?nderungen und Erg?nzungen bedürfen der Schriftform. Bestellungen und Lieferabrufe k?nnen auch durch Datenfernübertragung erfolgen.
2. Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von drei Wochen ab Zugang an, so ist der Besteller zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe werden sp?testens verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen zwei Wochen ab Zugang widerspricht.
3. Der Besteller kann im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten ?nderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen einvernehmlich zu regeln.
4. Kostenvoranschl?ge oder Angebote jeglicher Art sind verbindlich und nicht zu vergüten.
III. Zahlung
1. Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die F?lligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin.
2. Bei fehlerhafter Lieferung ist der Besteller berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgem??en Erfüllung zurück zu halten.
3. Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Bestellers, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen ihn abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Bei Vorliegen von verl?ngertem Eigentumsvorbehalt gilt die Zustimmung als erteilt.
4. Preisver?nderungen bedürfen der Zustimmung des Bestellers.
5. Die Zahlungen des Bestellers erfolgen, soweit nicht anders vereinbart, 14 Tage nach Wareneingang unter Abzug von 3 % Skonto oder 30 Tage nach Wareneingang rein netto.
6. Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise DDP gem?? Incoterms 2020 einschlie?lich Verpackung. Umsatzsteuer ist darin nicht enthalten. Der Lieferant tr?gt die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten an dem Ort, an den die Ware auftragsgem?? zu liefern ist.
IV. M?ngelanzeigen
M?ngel der Lieferung hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgem??en Gesch?ftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der versp?teten M?ngelrüge.
V. Geheimhaltung
1. Alle durch uns zug?nglich gemachten gesch?ftlichen oder technischen Informationen (einschlie?lich Merkmalen, die etwa übergebenen Gegenst?nden, Dokumentationen oder Software zu entnehmen sind, und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen) sind, solange und soweit sie nicht nachweislich ?ffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung an uns notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind; sie bleiben unser ausschlie?liches Eigentum. Ohne unser vorheriges schriftliches Einverst?ndnis dürfen solche Informationen – au?er für Lieferungen an uns – nicht vervielf?ltigt oder gewerbsm??ig verwendet werden. Auf unsere Anforderung sind alle von uns stammenden Informationen (gegebenenfalls einschlie?lich angefertigter Kopien und Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Gegenst?nde unverzüglich und vollst?ndig an uns zurückzugeben oder zu vernichten. Wir behalten uns alle Rechte an solchen Informationen (einschlie?lich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern, etc.) vor. Soweit uns diese von Dritten zug?nglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.
2. Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen, Formen oder Gesenken und dergleichen, oder nach unseren vertraulichen Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Dies gilt sinngem?? auch für unsere Druckauftr?ge.
3. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
4. Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit ihrer Gesch?ftsverbindung werben.
VI. Liefertermine und -fristen
Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Ma?gebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware einschlie?lich aller ben?tigten Dokumente beim Besteller. Ist nicht Lieferung ?frei Werk“ vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für den Versand rechtzeitig bereit zu stellen.
Der Lieferant ist ggfs. verpflichtet, die erfolgte Belieferung nachzuweisen.
Der Besteller beh?lt sich vor, zu früh gelieferte Ware zurückzusenden. Dadurch entstehende Mehraufwendungen tr?gt der Lieferant.
VII. Lieferverzug
1. Der Lieferant ist dem Besteller zum Ersatz des Verzugsschadens verpflichtet.
2. Die H?he des Schadenersatzes richtet sich nach dem Lieferverzug. Für jede angefangene Woche betr?gt der Schadenersatz 1% vom Bestellwert, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
3. Der Besteller beh?lt sich den Nachweis eines h?heren Schadens vor.
4. Die vorbehaltlose Annahme der versp?teten Lieferung oder Leistung enth?lt keinen Verzicht auf die uns wegen der versp?teten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche.
VIII. H?here Gewalt
H?here Gewalt, Arbeitsk?mpfe, Unruhen, beh?rdliche Ma?nahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der St?rung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, zu dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den ver?nderten Verh?ltnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
Der Lieferant hat die Auswirkungen der h?heren Gewalt auf die Bestellung bei Bedarf nachzuweisen.
IX. Qualit?t und Dokumentation
1. Der Lieferant hat für seine Lieferung die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften, die Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften, die arbeitsmedizinischen Regeln und die vereinbarten technischen Daten und die Verbraucherschutzvorschriften einzuhalten. Die CE-Konformit?tserkl?rung ist jedem Teil bei Lieferung beizufügen, sofern dies nach geltendem Recht (zur Zeit: EG-Richtlinien) gefordert wird. Die China Compulsory Certification (CCC-Zertifizierung) ist von jedem Lieferanten für jeden neu ins Sortiment aufgenommenen Artikel insgesamt einmal bei der ersten Lieferung vorzulegen, sofern dies nach internationalem Recht (zur Zeit: China National Regulatory Commission for Certification and Accreditation – CNCA –) vorgeschrieben ist. S?mtliche erforderlichen Schutzvorschriften sind mitzuliefern. ?nderungen des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers.
2. Sind Art und Umfang der Prüfung sowie die Prüfmittel und -methoden zwischen dem Lieferanten und dem Besteller nicht fest vereinbart, ist der Besteller auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und M?glichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu er?rtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln.
3. Bei den technischen Unterlagen hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenst?nde bezüglich der dokumentationspflichtigen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualit?tstests ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind zehn Jahre aufzubewahren und dem Besteller bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen im gleichen Umfang zu verpflichten.
4. Soweit Beh?rden zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen des Bestellers verlangen, erkl?rt sich der Lieferant auf Bitten des Bestellers bereit, ihnen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzur?umen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.
5. Der Lieferant hat alle Ma?nahmen zu treffen, die die Sicherheit in der Lieferkette in der Produktion, der Lagerung, der Verladung und dem Transport gew?hrleisten. Hierzu geh?ren insbesondere die Absicherung der Betriebsst?tten, der Schutz der Ware vor unberechtigtem Zugriff und der Einsatz von sicherem Personal.
6. Der Lieferant erfüllt den John Deere Supplier Code of Conduct, der im Internet unter www.johndeere.com/suppliercode zu finden ist.
X. Gew?hrleistung
1. Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit, Vollst?ndigkeit und Tauglichkeit.
2. Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsm?ngeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.
3. Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu w?hlen, steht grunds?tzlich dem Besteller zu. Dem Lieferanten steht das Recht zu, die von uns gew?hlte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 BGB zu verweigern.
4. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur M?ngelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden F?llen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung gr??erer Sch?den, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen. Sachm?ngelansprüche verj?hren mit Ablauf von 24 Monaten ab Inbetriebnahme oder Ersatzteile Einbau, sp?testens nach 30 Monaten ab Lieferung an den Besteller, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht.
5. Bei Rechtsm?ngeln stellt uns der Lieferant au?erdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. Hinsichtlich Rechtsm?ngeln gilt eine Verj?hrung von 10 Jahren.
6. Für innerhalb der Verj?hrungsfrist unserer M?ngelansprüche instandgesetzte oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Verj?hrungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollst?ndig erfüllt hat.
7. Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.
8. Nehmen wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen uns gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für unsere M?ngelrechte einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf.
9. Wir sind berechtigt, vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die wir im Verh?ltnis zu unserem Kunden zu tragen hatten, weil dieser gegen uns einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- , Materialkosten, Import- und Exportz?lle, hat.
10. Ungeachtet der Ziffer X. 4. tritt die Verj?hrung in den F?llen des X. 8. und X. 9. frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir die von unserem Kunden gegen uns gerichteten Ansprüche erfüllt haben, sp?testens aber 5 Jahre nach Ablieferung durch den Lieferanten.
11. Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
12. Erfolgt eine Bemusterung, so gelten die Eigenschaften des Musters als zugesichert. Die gelieferte Ware muss musterkonform sein. Sofern der Liefergegenstand speziell angefertigt wurde, z. B. anhand von Zeichnungen, haben diese Vorrang vor der Bemusterung.
13. Der Lieferant unterh?lt eine nach Art und Umfang geeignete, dem Stand der Technik entsprechende Qualit?tssicherung und weist diese auf Anforderung nach. Er verpflichtet sich, im Liefervertrag spezifizierte Qualit?tsanforderungen hinsichtlich der Liefergegenst?nde, Fertigungsverfahren und der Nachweisführung in vollem Umfang zu erfüllen.
14. Wird der Besteller auf Grund verschuldensunabh?ngiger Haftung nach Dritten gegenüber nicht abdingbarem ausl?ndischem Recht in Anspruch genommen, tritt der Lieferant gegenüber dem Besteller insoweit ein, wie er auch unmittelbar haften würde.
XI. Produkthaftung und Rückruf
1. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung mit einer ausreichenden Deckungssumme abzuschlie?en, nach der Versicherungsschutz auch besteht, wenn sich die M?ngelbeseitigungsma?nahmen auf Teile, Zubeh?r oder Einrichtungen von Kraft-, Schienen-, oder Wasserfahrzeugen beziehen, soweit diese Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Auslieferung durch den Lieferanten oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau oder Einbau in Kraft-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen bestimmt waren. Stehen dem Besteller weitergehende Schadenersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
2. Für den Fall, dass wir wegen Verletzung beh?rdlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in oder ausl?ndischer Produkthaftungsregeln oder -gesetze in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den F?llen der verschuldensabh?ngigen Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, tr?gt er insoweit die Beweislast. Der Lieferant übernimmt in vorstehenden F?llen alle Kosten und Aufwendungen, einschlie?lich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion, die der Besteller nach sachgerechter Prüfung vornehmen kann. Dies gilt auch, wenn der Besteller beh?rdlich zu einer solchen Rückrufaktion verpflichtet ist oder ein Dritter für den Besteller die Rückrufaktion vornimmt. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
XII. Ausführung von Arbeiten
Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten im Werksgel?nde ausführen, haben die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung zu beachten. Die Haftung für Unf?lle, die diesen Personen auf dem Werkgel?nde zusto?en, ist ausgeschlossen, soweit diese nicht durch vors?tzliche oder grob fahrl?ssige Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurde.
XIII. Beistellung
Von dem Besteller beigestellte Stoffe, Teile, Beh?lter und Spezialverpackungen bleiben unser Eigentum. Diese dürfen nur bestimmungsgem?? verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgen für uns. Es besteht Einvernehmen, dass wir im Verh?ltnis des Wertes der Beistellung zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung unserer Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnissen sind, die insoweit vom Lieferanten für uns verwahrt werden.
XIV. Schutzrechte
1. Der Lieferant haftet für Ansprüche, die sich bei vertragsgem??er Verwendung der Liefergegenst?nde aus der Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen (Schutzrechte) ergeben.
2. Er stellt den Besteller und seine Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei.
3. Die Vertragspartner verpflichten sich, sich unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungsrisiken zu informieren und angeblichen Ansprüchen einvernehmlich entgegen zu wirken.
4. Der Lieferant wird auf Anfrage des Bestellers die Benutzung von ver?ffentlichten und unver?ffentlichten eigenen und von lizenzierten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen am Liefergegenstand mitteilen.
5. An Software, die zum Produktlieferumfang geh?rt, einschlie?lich ihrer Dokumentation, haben wir neben dem Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zul?ssigen Umfang (§§ 69a ff. UrhG) das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgem??e Verwendung des Produkts erforderlichen Umfang. Diesbezüglich dürfen auch Kopien erstellt werden. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.
XV. Verwendung von Fertigungsmitteln und vertraulichen Angaben des Bestellers
Modelle, Matrizen, Schablonen, Muster, Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel, ebenso vertrauliche Angaben, die dem Lieferanten vom Besteller zur Verfügung gestellt oder von ihm voll bezahlt werden, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers für Lieferungen an Dritte verwendet werden.
XVI. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Der Lieferant erkl?rt, dass alle seine Mitarbeiter, die im Rahmen der Erfüllung bestehender oder künftiger vertraglicher Verpflichtungen gegenüber dem Besteller mit Besch?ftigten des Bestellers in Kontakt treten oder in Kontakt treten k?nnen, auf die Einhaltung der Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes verpflichtet worden sind. Den Mitarbeitern des Lieferanten ist insbesondere bekannt, dass eine Benachteiligung, Bel?stigung oder sexuelle Bel?stigung von Besch?ftigten des Bestellers wegen der Rasse oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, des Alters, einer Behinderung oder der sexuellen Identit?t untersagt ist. Sollten Mitarbeiter des Lieferanten gleichwohl gegenüber Besch?ftigten des Bestellers gegen Bestimmungen des AGG versto?en und den Besteller deshalb von ihren Besch?ftigten oder Dritten auf Ersatz des materiellen oder immateriellen Schadens in Anspruch genommen werden, so verpflichtet sich der Lieferant, den Besteller im Innenverh?ltnis von allen Schadenersatzansprüchen einschlie?lich der Kosten der Rechtsverfolgung freizustellen.
XVII. Allgemeine Bestimmungen
1. Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Verm?gen oder ein gerichtliches oder au?ergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der andere berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten
2. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg m?glichst gleich kommende Regelung zu ersetzen.
3. Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschlie?lich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des ?bereinkommens der vereinten Nationen über Vertr?ge über den internationalen Warenkauf (CISG).
4. Erfüllungsort ist der Sitz des Bestellers. Für die Lieferung kann etwas Anderes vereinbart werden.
5. Gerichtsstand bei allen Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus Vertragsverh?ltnissen ergeben, denen diese Einkaufsbedingungen zugrunde liegen, ist das für den Hauptsitz des Bestellers zust?ndige Gericht. Wir sind weiter berechtigt, den Lieferanten nach unserer Wahl am Gericht seines Sitzes oder seiner Niederlassung oder am Gericht des Erfüllungsortes zu verklagen.
Stand: 2. September 2025
Allgemeine Vermietungsbedingungen der JOSEPH V?GELE AG (PDF)
1. Geltungsbereich
1.1 Alle Angebote zur Anmietung von Mietgegenst?nden erfolgen ausschlie?lich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Vermietungsbedingungen. Entgegenstehende oder hiervon abweichende Bedingungen eines Mieters werden nicht anerkannt. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter in Kenntnis entgegen stehender oder abweichender Bedingungen eines Mieters den Mietgegenstand an den Mieter vorbehaltlos übergibt. Abweichungen von diesen Vermietungsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Vermieter sie schriftlich best?tigt.
1.2 Diese Vermietungsbedingungen gelten ohne besondere weitere Vereinbarung auch für alle künftigen gleichartigen Gesch?fte mit demselben Mieter.
1.3 Für Leistungen, die mit einer Montage an Ort und Stelle verbunden sind, gelten zus?tzlich die Reparatur- und Montagebedingungen des Vermieters.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Die Angebote des Vermieters sind stets freibleibend, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vermerkt ist. Kostenvoranschl?ge sind unverbindlich. Erste Angebote oder Kostenvoranschl?ge werden, wenn nichts anderes vereinbart ist, kostenlos abgegeben. Der Vermieter beh?lt sich vor, für weitere Angebote oder Kostenvoranschl?ge sowie für Entwurfsarbeiten dann eine angemessene Vergütung zu berechnen, wenn ein Mietvertrag nicht zustande kommt.
2.2 Ein Mietvertrag kommt erst durch schriftliche Best?tigung des Vermieters zustande. ?nderungen, Erg?nzungen oder Nebenabreden bedürfen ebenfalls der schriftlichen Best?tigung durch den Vermieter.
2.3 Die zum Angebot geh?renden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen oder Gewichts- und Ma?angaben sind nur ann?hernd ma?gebend, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden.
2.4 Der Vermieter beh?lt sich s?mtliche Eigentums- und Urheberrechte an Abbildungen, Zeichnungen, Kostenvoranschl?gen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen vor. Sie dürfen Dritten ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht zug?nglich gemacht werden. Sie sind unverzüglich an den Vermieter zurück zu geben,
2.5 Sofern der Vermieter den Mietgegenstand verleiht (bspw. als Demonstrations- oder ?berbrückungsger?t) gelten die Regelungen dieses Mietvertrages entsprechend.
3. Vermietungszeitraum
3.1 Die Vermietung beginnt, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, mit ?bergabe an den Mieter (vgl. Ziffer 8.1). Sofern die Vertragsparteien kein kalendarisches Ende vereinbart haben, haben Mieter und Vermieter jeweils eine Grundmietzeit zu vereinbaren, die sich nach Tagen, Wochen oder Monaten berechnet, die mit der ?bergabe oder dem vereinbarten Zeitpunkt beginnt. Sofern keine Vereinbarungen getroffen sind, betr?gt die Grundmietzeit einen Monat.
3.2 Für den Fall, dass der Mietgegenstand nach Ablauf der Grundmietzeit nicht an den Vermieter zurückgegeben wurde, verl?ngert sich der Mietvertrag jeweils automatisch um einen Zeitraum, der der Grundmietzeit entspricht, es sei denn, dieser Vertrag wird rechtzeitig vor Ablauf der Grundmietzeit oder einer der nachfolgenden verl?ngerten Mietzeiten gekündigt. Die Kündigung erfolgt rechtzeitig, wenn sie, sofern die Grundmietzeit nach Tagen bemessen ist, drei Werktage, sofern die Grundmietzeit nach Wochen bemessen ist, eine Woche und, sofern die Grundmietzeit nach Monaten berechnet ist, einen Monat vor Ablauf der Grundmietzeit beim Vermieter eingeht.
3.3 Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen, ohne dass es der Angabe von Gründen bedarf.
3.4 Nach Beendigung des Mietverh?ltnisses hat der Mieter den Mietgegenstand unverzüglich in einem ordnungsgem??en, d. h, insbesondere gereinigten und kompletten Zustand zurückzugeben. Es ist vollst?ndig, d. h. einschlie?lich aller überlassenen Zus?tze und Ausrüstungsbestandteile, gereinigt und unbesch?digt zurück zu übertragen.
3.5 M?ngel und Besch?digungen des Mietgegenstandes, die über die normale Abnutzung hinausgehen, und/oder durch nicht ordnungsgem??en Gebrauch entstanden sind, gehen zu Lasten des Mieters.
3.6 Setzt der Mieter den Gebrauch des Mietgegenstandes nach Beendigung des Vertrages durch Kündigung fort, so gilt das Mietverh?ltnis nicht als verl?ngert. Eine stillschweigende Verl?ngerung des Mietverh?ltnisses findet keine Anwendung. Gibt der Mieter den Mietgegenstand nach Beendigung des Mietverh?ltnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entsch?digung die vereinbarte Miete oder, soweit dies nicht der Fall ist, eine ortsübliche Miete verlangen. Der Mieter verzichtet bereits jetzt – aus welchem Grunde auch immer – auf ein Zurückbehaltungsrecht.
3.7 Ger?t der Mieter in Zahlungsverzug, so ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen zu verlangen. Der Verzugszinssatz betr?gt für das Jahr acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Basiszinssatz ver?ndert sich jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgr??e seit der letzten Ver?nderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgr??e ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europ?ischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres. Weist der Vermieter einen h?heren Verzugsschaden nach, so kann er diesen geltend machen. Der Mieter ist jedoch berechtigt nachzuweisen, dass als Folge des Zahlungsverzugs ein geringerer Schaden entstanden ist.
3.8 Werden dem Vermieter Umst?nde bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Mieters in Frage stellen, werden alle gestundeten Forderungen sofort zur Zahlung f?llig. Au?erdem darf der Vermieter in diesem Fall Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen.
4. Mietzinsen und Zahlung des Mietzinses
4.1 Der Mietzins wird je nach vereinbarter Grundmietzeit (Ziffer 3.1) nach Tagen, Wochen oder Monaten berechnet. Der Berechnung des Mietzinses ist die normale monatliche Arbeitszeit zugrunde gelegt worden, d. h. maximal 8 Einsatzstunden pro Tag. Sollte auf dieser Basis die kalkulierte Einsatzzeit voraussichtlich oder tats?chlich um mehr als 5 % überschritten werden, so kann der Vermieter den Mietzins entsprechend der erwarteten oder tats?chlichen Einsatzzeit anzupassen. Der Mieter hat den Vermieter von der erwarteten oder tats?chlichen Mehrbeanspruchung des Mietgegenstandes unverzüglich zu unterrichten.
4.2 Der Mietzins versteht sich ohne gesetzliche Mehrwertsteuer. Die Vertragsparteien sind bestrebt, unn?tige Aufwendungen sowie Verst??e gegen Steuer- und Zollvorschriften zu vermeiden. Der Mieter ist daher verpflichtet, soweit erforderlich, alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. In jedem Falle soll sichergestellt sein, dass der Vermieter den vollen Mietzins ohne Abzug erh?lt. Abgaben, Steuern oder Z?lle gehen zulasten des Mieters.
4.3 Im Mietzins ist der Verschlei? von Verschlei?teilen nicht enthalten. Der Vermieter ist berechtigt, die Verschlei?kosten entsprechend ihrer Nutzung an den Mieter zu berechnen.
Die in Zustandsschecklisten oder vergleichbaren Protokollen festgehaltenen Verschlei?angaben sind Grundlage für die Berechnung der Kosten für den Verschlei? der Verschlei?teile. Die Kosten werden prozentual in Abh?ngigkeit vom aktuellen Verkaufspreis der betreffenden Verschlei?teile zzgl. eventuell anfallender Arbeitszeit berechnet. Sonstige Kosten für den Betrieb und die Reparatur am Mietgegenstand w?hrend der Mietzeit tr?gt der Mieter.
4.4 Der Vermieter erstellt Rechnungen über den Mietzins. Der Vermieter ist berechtigt, Teilrechnungen w?hrend der Grundmietzeit zu erstellen. Bei einer Grundmietzeit, die sich in Tagen oder Wochen bemisst, ist der Vermieter zur Rechnungsstellung in w?chentlichen Abschnitten berechtigt. Ist die Grundmietzeit in w?chentlichen oder monatlichen Zeitabschnitten bemessen, so kann der Vermieter Teilrechnung in monatlichen Abst?nden erstellen. Die Rechnungsh?he der Teilrechnungen ermittelt sich zeitanteilig.
4.5 Der Vermieter ist berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen. Wenn der Vermieter eine Vorauszahlung vor der ?bergabe des Mietgegenstandes für die Grundmietzeit verlangt, kann er die Herausgabe des Mietgegenstandes so lange verweigern, bis die Vorauszahlung beim Vermieter eingegangen ist.
4.6 Der Mietzins ist zahlbar sp?testens 8 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug.
4.7 Der Mieter ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Mietzinsminderung nicht berechtigt, es sei denn, etwaige Gegenansprüche werden entweder vom Vermieter unstreitig gestellt oder wurden rechtskr?ftig festgestellt. Dasselbe gilt auch im Falle der Geltendmachung von Gew?hrleistungsansprüchen.
4.8 Etwaige anfallenden ?ffentlich-rechtliche Gebühren, Beitr?ge und sonstige Abgaben, die w?hrend der Dauer des Vertrages aufgrund der Miete, des Besitzes oder des Gebrauchs erhoben wurden, tr?gt der Mieter. Dies gilt auch für beh?rdlich angeordnete Untersuchungen. Sollte der Vermieter in diesen F?llen in Anspruch genommen werden oder in Vorauslage gehen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter die Kosten zu erstatten.
4.9 Verz?gerungen bei der ?bergabe des Mietgegenstandes aufgrund h?herer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die den Vermieter die Lieferung wesentlich erschweren oder unm?glich machen, wie z. B. Krieg, terroristische Anschl?ge, Einfuhr- und Ausfuhrbeschr?nkungen, Streik, Aussperrung oder beh?rdliche Anordnungen, auch wenn sie Lieferanten oder Unterlieferanten des Vermieters betreffen, berechtigten den Mieter nicht zur Kündigung des Mietvertrages, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Vermieter wird den Mieter nach M?glichkeit über Beginn, Ende und voraussichtliche Dauer der vorbezeichneten Umst?nde unterrichten.
4.10 Der Vermieter kommt nicht in Verzug, wenn der Vermieter dem Mieter unter Einhaltung der vereinbarten ?bergabezeitpunktes für die Zeit bis zur ?bergabe des eigentlichen Liefergegenstandes einen Ersatz zur Verfügung stellt, der die technischen und funktionalen Anforderungen des Mieters in allen wesentlichen Punkten erfüllt, und der Vermieter alle für die Bereitstellung des Ersatzgegenstandes anfallenden Kosten übernimmt.
4.11 Kommt der Vermieter in Verzug und erw?chst dem Mieter hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentsch?digung zu verlangen. Sie betr?gt für jede volle Woche der Versp?tung 0,5 %. Im Ganzen aber h?chstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Versp?tung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgem?? genutzt werden kann. Ein darüber hinaus gehender Schadensersatzanspruch wegen Verzug ist ausgeschlossen.
5. Pflichten des Mieters
5.1 Der Mieter ist verpflichtet,
Der Mieter stellt den Vermieter von Ansprüchen Dritter frei, die sich aufgrund schuldhafter Nichtbeachtung dieser Obliegenheiten ergeben.
5.2 Der Mieter hat dem Vermieter oder dessen Beauftragten auf Wunsch jederzeit nach Absprache w?hrend der normalen Gesch?ftszeiten Zutritt zum Mietgegenstand zu gew?hren, um Gebrauch und Betriebsbereitschaft des Mietgegenstandes zu überprüfen. Die damit mittelbar oder unmittelbar im Zusammenhang stehenden Kosten tr?gt jede Partei selbst.
6. Untervermietung
6.1 Der Mieter darf nur mit vorheriger schriftlicher Erlaubnis des Vermieters den Mietgegenstand einem Dritten untervermieten, Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einr?umen.
6.2 Der Mieter hat das Verschulden eines Dritten, dem er den Gebrauch an dem Mietgegenstand überlassen hat, als eigenes Verschulden zu vertreten bzw. gegen sich gelten zu lassen.
6.3 Der Untermieter ist darauf hinzuweisen, dass er den Mietgegenstand nur mit Zustimmung des Eigentümers (Vermieters) erwerben kann. Mit Unterzeichnung des Untermietvertrages hat der Untermieter dem Vermieter die Kenntnis über die Eigentumsverh?ltnisse und das Erfordernis der Zustimmung durch den Vermieter bei beabsichtigtem Erwerb des Mietgegenstandes schriftlich zu best?tigen. Die Beendigung des Untermietverh?ltnisses ist dem Vermieter von dem Mieter unverzüglich anzuzeigen.
7. Pf?ndung des Mietgegenstandes u.?.
7.1 Im Falle von Verfügungen von hoher Hand, Beschlagnahmen, Pf?ndungen u. ?., gleichgültig ob diese auf Betreiben einer Beh?rde oder eines Privaten erfolgen, hat der Mieter auf die Eigentumsverh?ltnisse unverzüglich mündlich und schriftlich hinzuweisen und darüber hinaus den Vermieter unter ?berlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen.
7.2 Der Mieter hat den Vermieter unverzüglich zu unterrichten, wenn eine Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung hinsichtlich der Grundstücke beantragt ist, auf denen sich der Mietgegenstand befindet.
7.3 Der Mieter tr?gt die Kosten für alle Ma?nahmen zur Behebung derartiger Eingriffe.
8. Gefahrenübergang
8.1 Die ?bergabe erfolgt am Tag des vertraglich vereinbarten oder am Tage der tats?chlichen ?bergabe, was immer zuerst eintritt. Bei ?bergabe der Maschine wird eine Zustandscheckliste oder ein ?bergabeprotokoll erstellt, um den Zustand der Maschine festzustellen. Der Mieter verpflichtet sich, an deren Erstellung anl?sslich der ?bergabe mitzuwirken. Zu diesem Zweck wird er oder ein von ihm beauftragter Mitarbeiter oder Dritter bei den ?bergaben zugegen sein. Erfolgt dies nicht, so gilt die Maschine wie vom Vermieter protokolliert als übergeben.
8.2 Mit ?bergabe des Mietgegenstandes geht die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung des Mietgegenstandes auf den Mieter über. Der ?bergabe steht gleich, wenn sich der Mieter in Annahmeverzug gem. § 293 BGB befindet.
Ort der ?bergabe (Leistungsort) ist stets das Betriebsgel?nde des Vermieters, unabh?ngig davon, ob der Mietgegenstand vom Vermieter versendet, vom Vermieter oder von einem von ihm beauftragten Dritten zum Betriebsgel?nde des Mieters oder zu dessen Einsatzort gebracht oder vom Mieter selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten abgeholt wird.
Dem Betriebsgel?nde des Vermieters steht gleich, wenn der Mietgegenstand vor Mietbeginn oder ?berlassung an einen anderen Ort steht (bspw. zum Betrieb oder Einsatzort eines Vormieters oder beim Produzenten) und von dort aus vom Vermieter oder einem verbundenen Unternehmen oder einen von diesen beauftragten Dritten an den Mieter zur Nutzung versendet oder überbracht wird oder der Mieter oder ein von ihm beauftragter Dritten den Mietgegenstand an dem anderen Ort abholt.
8.3 Ingangsetzungs- und -erhaltungsarbeiten, die bei Eintritt von Sch?den nach Gefahrenübergang auf den Mieter anfallen, gehen zu Lasten des Mieters. Dies gilt auch bei Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen sowie Untergang oder erheblichen Verschlechterung, die eine Instandsetzung unwirtschaftlich erscheinen lassen. In diesem Falle hat der Mieter dem Vermieter eine Entsch?digung in H?he des Zeitwertes für den in Verlust geratenen Mietgegenstand zu leisten.
8.4 Die Gefahrtragung des Mieters endet, sobald der Mietgegenstand wieder auf dem Betriebsgel?nde des Vermieters aus Anlass der oder im Anschluss an die Beendigung dieses Vertrages zurück übergeben wird (Tag der tats?chlichen Rückgabe).
Auch bei der Rückübergabe ist Ort der ?bergabe stets das Betriebsgel?nde des Vermieters, unabh?ngig davon, ob der Mietgegenstand vom Mieter versendet, vom Mieter oder von einem von ihm beauftragten Dritten zum Betriebsgel?nde des Vermieters gebracht oder vom Vermieter selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten abgeholt wird.
Dem Betriebsgel?nde des Vermieters steht gleich, wenn der Mieter auf vorherige Weisung des Vermieters an einen anderen Ort (bspw. an den Einsatzort eines Nachmieters oder an einen K?ufer) versendet, überbringt oder von Vermieter oder beauftragten Dritten beim Mieter abgeholt und zu einem anderen Ort als dem Betriebsgel?nde gebracht wird.
8.5 Verz?gert sich oder unterbleibt der Versand infolge von Umst?nden, die dem Vermieter nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Mieter über.
8.6 Kommt der Mieter in ?bergabeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, ist der Vermieter berechtigt, den Ersatz des ihr entstandenen Schadens einschlie?lich etwaiger Mehraufwendungen, insbesondere die durch die verz?gerte ?bergabe entstandenen Kosten, zu verlangen.
9. Haftung des Mieters
9.1 Der Mieter haftet für die von dem Mietgegenstand ausgehende Betriebsgefahr.
9.2 Sofern Dritte gegen den Vermieter oder gegen ein mit ihr verbundenes Unternehmen Schadensersatzansprüche wegen eines Personen- oder Sachschadens – aus welchem Rechtsgrund auch immer – wegen der von der Mietssache ausgehenden Betriebsgefahr geltend machen, so stellt der Mieter den Vermieter im Innenverh?ltnis von s?mtlichen Ansprüchen und Kosten frei.
9.3 Sollte ein Schadensfall – welcher Art auch immer – eintreten, ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich über den Hergang, Umfang und die Beteiligten Auskunft zu erteilen und ihm alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
10. M?ngelhaftung und Schadensersatz des Vermieters
Für alle in diesem Vertrag nicht geregelten Schadensersatzansprüche des Mieters – auf welchem Rechtsgrund sie auch beruhen -, insbesondere auf Ersatz von Sch?den, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, haftet der Vermieter nur
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vermieter auch bei grober Fahrl?ssigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrl?ssigkeit, in letzterem Falle begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Sch?den.
Darüber hinaus sind weitere Ansprüche, insbesondere die Haftung für Mangelfolgesch?den, ausgeschlossen.
11 Maschinen- und Betriebshaftpflichtversicherung
11.1 Der Mietgegenstand und dessen Betrieb sind zu versichern.
11.2 Die Maschinenversicherung kann nach Absprache durch den Mieter oder durch den Vermieter erfolgen.
Für den Fall, dass die Vertragsparteien sich darauf einigen, dass der Mieter sich selbst maschinenversichert, oder dass die Vertragsparteien keine Vereinbarung getroffen haben, ist der Mieter ist verpflichtet, eine Maschinenversicherung (inklusive des Transportrisikos) zum Neuwert einschlie?lich aller Nebenkosten zugunsten des Vermieters für die Dauer der Mietzeit bzw. für die Dauer der ?berlassung gegen alle Gefahren inkl. Feuer, Elementarsch?den, Vandalismus, Diebstahl, Transport, etc. abzuschlie?en.
Der Mieter tritt seine jetzigen und zukünftigen Rechte und Ansprüche gegenüber seiner Maschinenversicherung aus den Versicherungen, für die er die Versicherungslast übernommen hat, schon jetzt an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung hiermit an.
Die Versicherung des Vermieters muss folgende Regelungen enthalten, die der Versicherer zu best?tigen hat:
11.3 Für die Betriebshaftpflichtversicherung gilt folgendes:
Der Mieter verpflichtet sich, in jedem Falle die von dem Mietgegenstand ausgehende Betriebsgefahr auf eigene Kosten zu versichern (Haftpflichtversicherung).
11.4 Der Mieter hat vor ?bergabe des Mietgegenstandes durch Vorlage einer geeigneten Versicherungsbest?tigung bzw. durch Vorlage von geeigneten Versicherungsbest?tigungen nachzuweisen, dass der Mietgegenstand w?hrend der gesamten Vertragsdauer betriebshaftlicht- und, sofern der Mieter sich zum Abschluss einer Maschinenversicherung verpflichtet hat, maschinenversichert ist. Die erforderlichen Versicherungsbest?tigung bzw. Versicherungsbest?tigungen müssen alle erforderlichen Angaben zur Art, zum Umfang und zur Dauer der jeweiligen Versicherung enthalten.
Die fehlende oder unvollst?ndige Vorlage von Versicherungsbest?tigungen bei ?bergabe des Mietgegenstandes berechtigt den Vermieter dazu, den Mietgegenstand bis zur Erbringung der noch erforderlichen Versicherungsbest?tigungen zurückzubehalten. Macht der Vermieter vom Zurückbehaltungsrecht keinen Gebrauch, so hat der Mieter dem Vermieter die erforderliche/n Versicherungsbest?tigung/en unverzüglich, sp?testens aber binnen einer Frist von 10 Werktagen nach ?bergabe des Mietgegenstandes vorzulegen. Wird die Versicherungsbest?tigung bzw. werden die Versicherungsbest?tigungen nicht vorgelegt, so ist der Vermieter berechtigt, auf Kosten des Mieters die jeweils gebotene Versicherung abzuschlie?en. Bis zur Vorlage der Versicherungsbest?tigung bzw. bis zum Abschluss der erforderlichen Versicherungen durch den Vermieter zu Lasten des Mieters haftet der Mieter – vorbehaltlich Ziffer 10 dieses Vermietungsbedingungen – für alle Sch?den, d. h. auch für Folgesch?den, gleich aus welchem Grund, die mit dem fehlenden und hier zugesagten Versicherungsschutz zusammenh?ngen.
Der Vermieter ist im Falle des Zurückbehalts berechtigt, mit Beginn der Mietzeit den vereinbarten Mietzins zu verlangen.
11.5 Eventuelle Selbstbeteiligungen aus den jeweiligen Versicherungsvertr?gen hat der Mieter im Schadensfalle zu tragen, unabh?ngig davon, ob die Versicherung durch dem Mieter oder Vermieter geschlossen wurde.
11.6 Im Falle einer strafbaren Handlung am Mietgegenstand (Diebstahl, ggf. auch von Einzelteilen, Unterschlagung, Sachbesch?digung o. ?.) hat der Mieter unverzüglich eine Strafanzeige bei der zust?ndigen Beh?rde (Staatsanwaltschaft, Polizei) zu stellen und dem Vermieter unverzüglich davon zu unterrichten. Sollte die Rückgabe des Mietgegenstandes infolge der strafbaren Handlung (insbesondere bei Diebstahl oder Unterschlagung) unm?glich sein, und – aus welchem Grunde auch immer – ganz oder teilweise kein Versicherungsschutz bestehen, so haftet der Mieter gleichwohl verschuldensunabh?ngig und hat dem Vermieter den Zeitwert des Mietgegenstandes im Zeitpunkt des Diebstahls oder der Unterschlagung zu ersetzen. Als Zeitwert gilt der Wert des Mietgegenstandes, den der Vermieter aufwenden muss, um einen gleichwertigen Mietgegenstand zu erwerben.
12. Fristlose Kündigung
Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen, wenn
13. Ver?nderung am Mietgegenstand
Ver?nderungen am Ger?t, insbesondere An- und Einbauten sowie Ausbauten, dürfen ohne Zustimmung des Vermieters nicht vorgenommen werden. Wurden Ver?nderungen mit Zustimmung vorgenommen, so hat der Mieter bei Beendigung des Mietvertrages den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wieder herzustellen.
14. Verj?hrung
Alle Ansprüche des Mieters – aus welchem Grunde auch immer – verj?hren in zw?lf Monaten. Für Schadensansprüche nach Ziffer 10 gelten die gesetzlich bestimmten Fristen.
15. Rechte an Software / Datenschutz
15.1 Soweit im Mietgegenstand Software enthalten ist, wird dem Mieter ein nicht ausschlie?liches Recht einger?umt, die gelieferte Software einschlie?lich ihrer Dokumentation zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Mietgegenstand zu nutzen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
15.2 Der Mieter darf die Software nur im gesetzlich zul?ssigen Umfang vervielf?ltigen, überarbeiten, übersetzen oder den Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Mieter verpflichtet sich, Herstellerangaben, insbesondere Copyright-Vermerke, nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Vermieters zu ver?ndern.
15.3 Alle sonstigen Rechte an der Software und an den Dokumentationen einschlie?lich der Kopien bleiben beim Vermieter bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen oder eine Weitergabe an Dritte in sonstiger Form ist nicht zul?ssig.
15.4 Der Vermieter haftet für die eingebaute oder zukünftig installierte (auch als Upgrade oder Update) Software nicht, wenn der Mieter die Software unsachgem?? verwendet. Eine unsachgem??e Verwendung oder Nutzung liegt insbesondere vor, wenn der Mieter oder ein Dritter
15.5 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand mit Fleet View und ?hnlichen Systemen zu versehen (bspw. WITOS u.a.). Aufgrund dessen werden Maschinendaten (bspw. über den laufenden Betrieb, über Ruhestandszeiten, usw.) gespeichert und an den Vermieter übermittelt. Der Vermieter berechtigt, die Daten unentgeltlich auszuwerten, zu verarbeiten und uneingeschr?nkt für interne Zwecke zu verwenden, solange der Mieter nicht ausdrücklich widerspricht. Eine Weitergabe an Dritte, bspw. für Referenz- und Vergleichszwecke, ist zul?ssig, wenn dies in anonymisierter Form erfolgt oder der Mieter auf Anfrage der Weitergabe ausdrücklich zustimmt.
15.6 Für den Fall, dass im Rahmen eines Aufspielens, eines Upgrades oder Updates personenbezogene Daten gespeichert werden, gilt folgendes:
Der Vermieter sichert die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben zu. Insbesondere werden, soweit dies für die Installation einer Software erforderlich ist, mitgeteilte pers?nliche Daten an keinen Dritten weitergegeben, sondern ausschlie?lich intern zur Erfüllung des Vertrages verarbeitet und genutzt. Sie werden gel?scht, soweit sie nicht mehr ben?tigt werden. Sollten der L?schung gesetzliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen, tritt an die Stelle der L?schung eine Sperrung nach den einschl?gigen gesetzlichen Vorschriften.
Sofern es nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen erforderlich ist, wird der Mieter vor Abschluss des jeweiligen Vertrages die notwendigen schriftlichen Einwilligungserkl?rungen desjenigen einholen, dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung des Vertrages erforderlich sind.
16. Schutzrechte Dritter
16.1 Für Verletzungen von Rechten Dritter durch die Nutzung des Mieters haftet der Vermieter nur, soweit der Mietgegenstand vertragsgem?? bzw. für den versehenen Zweck eingesetzt wird.
16.2 Macht ein Dritter gegenüber dem Mieter geltend, dass die Nutzung des Mietgegenstandes seine Rechte verletzt, benachrichtigt der Mieter unverzüglich den Vermieter. Der Vermieter ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, soweit zul?ssig die geltend gemachten Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren. Der Mieter ist nicht berechtigt, Ansprüche Dritter anzuerkennen, bevor er dem Vermieter angemessen Gelegenheit gegeben hat, die Rechte Dritter auf andere Art und Weise abzuwehren.
16.3 Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gilt Ziffer 10 erg?nzend.
17. Exportkontrolle
17.1 Die Bereitstellung des Mietgegenstandes au?erhalb des Landes, in dem der Vermieter seinen Sitz hat, steht unter dem Vorbehalt, dass der Nutzungsüberlassung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Exportkontrollbestimmungen, beispielsweise Embargos oder sonstigen Sanktionen, entgegenstehen. Der Mieter verpflichtet sich, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr oder Verbringung ben?tigt werden. Verz?gerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen vereinbarte ?bergabetermine au?er Kraft. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt, bzw. ist die Nutzungsüberlassung nicht genehmigungsf?hig, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Teile als nicht geschlossen.
17.2 Der Vermieter ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn die Kündigung seitens des Vermieters zur Einhaltung nationaler oder internationaler Rechtsvorschriften erforderlich ist.
17.3 Im Fall einer Kündigung nach Ziffer 17.2 ist die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs oder die Geltendmachung anderer Rechte durch den Mieter wegen der Kündigung ausgeschlossen.
17.4 Der Mieter ist nicht befugt, den Mietgegenstand im Ausland einzusetzen oder unter zu vermieten, wenn dem nationales und internationales Exportkontrollrecht entgegensteht.
18. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel
18.1 Auf das Vertragsverh?ltnis zwischen dem Vermieter und dem Mieter findet ausschlie?lich das Recht des Landes Anwendung, bei dem der Vermieter seinen Sitz hat.
18.2 Ausschlie?licher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverh?ltnis zwischen dem Vermieter und dem Mieter ergebenden Streitigkeiten, auch für Ansprüche aus Wechseln oder Schecks, ist das für den Hauptsitz des Vermieters zust?ndige Gericht. Der Vermieter ist jedoch befugt, nach ihrer Wahl den Mieter auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
18.3 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen oder Teile einer Bestimmung dieser Vermietungsbedingungen aus irgendwelchen Gründen unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hiervon ihre Gültigkeit im ?brigen nicht berührt. Der Mieter und der Vermieter verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen bzw. Teilbestimmungen durch Regelungen zu ersetzen, die rechtlich zul?ssig ist und der ursprünglichen Regelung wirtschaftlich am besten entspricht. Gleiches gilt für den Fall unbewusster Lückenhaftigkeit.
1. Geltung der Bedingungen
Die nachstehenden Bedingungen gelten vorbehaltlich abweichender Bestimmungen im Einzelfall für alle von der JOSEPH V?GELE AG angebotenen und durchgeführten Seminare, Schulungen und sonstigen Lehr- und Weiterbildungsveranstaltungen.
Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden sind für die JOSEPH V?GELE AG nur dann verbindlich, wenn die JOSEPH V?GELE AG ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
2. Anmeldung
Anmeldungen zu den Seminaren und Schulungen der JOSEPH V?GELE AG sind ausschlie?lich über unsere Website m?glich. Eine vom Kunden in dieser Form abgegebene Anmeldung ist verbindlich. Ein Anspruch auf Teilnahme an den Veranstaltungen entsteht erst mit Zugang einer schriftlichen Teilnahme?best?tigung.
Die JOSEPH V?GELE AG wird die Anmeldungen in der Reihenfolge des Eingangs bearbeiten. Kann eine Anmeldung nicht mehr berücksichtigt werden, weil die Veranstaltung bereits ausgebucht ist, wird die JOSEPH V?GELE AG den Kunden über eine sp?tere Veranstaltung informieren. Für eine sp?tere Veranstaltung ist – au?er in dem unter Ziffer 6. genannten Fall der Verschiebung einer Veranstaltung – eine erneute Anmeldung erforderlich.
3. Teilnahmegebühr, Rechnungsstellung, Zahlung
Die Teilnahmegebühr/-en für die Seminare und Schulungen entnehmen Sie bitte dieser Broschüre. Die Teilnahmegebühr ist mit Erhalt der Rechnung f?llig. Die Rechnung wird durch die Sie betreuende Wirtgen GROUP Niederlassung gestellt.
4. Leistungsumfang
Für den Inhalt, die Dauer, den Umfang und die Kosten der Veranstaltung ist die Veranstaltungs-broschüre in ihrer zum Zeitpunkt der Anmeldung geltenden Fassung ma?gebend.
Bei Veranstaltungen im CTT der JOSEPH V?GELE AG in Ludwigshafen umfasst der Veranstaltungspreis zus?tzlich eine Schulungsdokumentation, ein Schulungszertifikat sowie Getr?nke und Mittagessen. Sonstige Kosten des Kunden (Reise-, ?bernachtungs- oder sonstige Verpflegungskosten) hat dieser selbst zu tragen.
Bei Inhouse-Veranstaltungen hat der Kunde zus?tzlich zu den in der Veranstaltungsbroschüre aufgeführten Kosten die angemessenen Reise-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten des Trainers zu tragen.
Die JOSEPH V?GELE AG ist berechtigt, andere als den benannten Referenten mit der Durchführung der Veranstaltung zu betrauen, ohne dass dem Kunden hieraus Ansprüche gleich welcher Art erwachsen.
5. Stornierung
Der Kunde kann seine Anmeldung bis sp?testens acht (8) Tage vor Veranstaltungsbeginn kostenlos stornieren. Bereits geleistete Zahlungen werden in diesem Fall zurückerstattet.
Eine sp?tere Stornierung oder eine Nichtteilnahme entbinden den Kunden nicht von seiner Zahlungspflicht in H?he des gesamten Rechnungsbetrags. Bereits geleistete Zahlungen werden in diesem Fall nicht zurückerstattet. Die Stellung eines Ersatzteilnehmers ist ohne zeitliche Grenze m?glich.
6. Absage oder Verschiebung einer Veranstaltung
Die JOSEPH V?GELE AG ist berechtigt, eine Veranstaltung wegen zu geringer Nachfrage oder infolge h?herer Gewalt (z. B. Erkrankung des Referenten) ersatzlos abzusagen. In diesem Fall werden die Kunden unverzüglich informiert und die bereits entrichtete Teilnahmegebühr erstattet.
Darüber hinaus hat die JOSEPH V?GELE AG das Recht, ein Seminar aus organisatorischen Gründen zu verschieben. Die Kunden, die sich für die betreffende Veranstaltung bereits angemeldet hatten, werden unverzüglich über den neuen Termin informiert. Die Buchung des Seminars besitzt auch für den neuen Termin weiterhin Gültigkeit. Für den Fall allerdings, dass der Kunde den neuen Termin nicht wahrnehmen kann, wird ihm die Teilnahmegebühr erstattet, sofern der Kunde seine Anmeldung bis sp?testens acht (8) Tage vor Veranstaltungsbeginn storniert. Eine sp?tere Stornierung oder eine Nichtteilnahme entbinden den Kunden nicht von seiner Zahlungspflicht in H?he des gesamten Rechnungsbetrags. Bereits geleistete Zahlungen werden in diesem Fall nicht zurückerstattet.
Ein Anspruch des Kunden gegen die JOSEPH V?GELE AG auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder sonstiger Nachteile, die dem Kunden durch die Absage oder die Verschiebung des Seminars entstehen, besteht, au?er in F?llen von Vorsatz und grober Fahrl?ssigkeit, nicht.
7. Haftung
Die JOSEPH V?GELE AG führt die Veranstaltungen nach dem jeweils aktuellen Wissensstand durch. Eine Haftung für Sch?den durch unzutreffende Inhalte und Empfehlungen oder sonstige Unzul?nglichkeiten wird, au?er in den F?llen von Vorsatz und grober Fahrl?ssigkeit, nicht übernommen.
Eine Haftung für mittelbare Sch?den oder entgangenen Gewinn besteht nicht, sofern sich nicht eine Haftung aus vors?tzlichem Handeln oder dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften ergibt.
8. Urheberrechte
Soweit dem Kunden im Rahmen der Veranstaltungen Unterlagen überlassen werden, steht dem Kunden ein Nutzungsrecht lediglich im Rahmen des Vertragszwecks zu. Eine Vervielf?ltigung, Ver?ffentlichung, Weitergabe oder sonstige Nutzung ist unzul?ssig.
9. Schlussbestimmungen
Diese Allgemeinen Gesch?ftsbedingungen richten sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sofern es sich beim Kunden um einen Kaufmann oder eine juristische Person des ?ffentlichen Rechts handelt, ist Ludwigshafen der ausschlie?liche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag.
Abweichende Regelungen, Nebenabreden oder ?nderungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die ?nderung dieses Schriftform-erfordernisses.
Sollten eine oder mehrere Klauseln dieser Allgemeinen Gesch?ftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt. Das gleiche gilt für den Fall, dass diese Bedingungen eine Regelungslücke enthalten.
Stand 11/2018